Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Stand Oktober 2023
Vertragsbestimmungen
Preisgültigkeit
30 Tage
Preisanpassung und Verfügbarkeit
Aufgrund diverser externer Faktoren, wie Kriege, weltweite Sanktionen gegen bedeutende Rohstofflieferanten und den anhaltenden Lieferkettenstörungen, können wir durch die damit zusammenhängende ausserordentliche Teuerung unsere aktuellen Preise nicht mehr garantieren. Gleiches gilt ebenfalls für die Einhaltung der Termine aufgrund von Lieferengpässen.
Wir bitten um Verständnis, dass wir uns das Recht vorbehalten, die Preise von Zeit zu Zeit und ohne vorherige Ankündigung an diese aussergewöhnlichen Umstände anzupassen. Zusätzlich behalten wir uns das Recht vor, etwaige Preisanpassungen seitens der Lieferanten im Falle der Einführung von Strafzöllen weiterzugeben.
Nur so können wir Ihnen in Zukunft weiterhin die Servicequalität bieten, die wir uns als Ziel gesetzt haben, sowie die bestmögliche Verfügbarkeit von Materialien sicherstellen.
Modulanzahl
Die Anzahl der Module in unserem Angebot wurde auf Grundlage der verfügbaren Pläne oder Fotos und nach bestem Wissen und Gewissen ermittelt. Bitte beachten Sie, dass ohne eine exakte Vermessung des Dachs, welche durch den Kunden in Auftrag gegeben werden müsste, die Modulanzahl leicht variieren kann.
Schneefang
ENERQ hat den Dachbesitzer (und/oder Investor) über die Funktion bzw. den Nutzen der Schneefangeinrichtung informiert und entsprechend der individuellen Situation Empfehlungen ausgesprochen. Wenn auf die von uns empfohlene Schneefangeinrichtung verzichtet wird, können wir keine Haftung für eventuelle Folgeschäden übernehmen.
Symbolbilder
Die Bilder oben dienen lediglich als Symbolbilder. Bitte beachten Sie, dass die gelieferten Produkte unter Umständen von den abgebildeten Produkten abweichen können.
Steuerabzug
In einigen Kantonen kann diese Investition unter Umständen vollständig von der Steuer abgesetzt werden.
Die steuerlichen Auswirkungen und Abschreibungsmöglichkeiten sind individuell, daher empfehlen wir eine vorherige Abstimmung mit der zuständigen Steuerbehörde. Die Verantwortung hierfür liegt beim Auftraggeber oder dem Eigentümer des Gebäudes.
Fördergelder
ENERQ übernimmt keine Gewährleistung für die Auszahlung von Fördermitteln.
ENERQ beantragt im Namen des Kunden die Fördermittel bei der zuständigen Behörde.
Sollte die zuständige Behörde die Auszahlung der Fördermittel verweigern oder die Auszahlung nicht innerhalb von zwei Jahren nach dem Antragsdatum vornehmen, ist ENERQ nicht dafür verantwortlich.
Falls die Umsetzung und/oder Inbetriebnahme eines Projekts aufgrund von Lieferverzögerungen seitens der Lieferanten oder anderen von ENERQ unverschuldeten Verzögerungen zu einem Zeitpunkt erfolgt, der niedrigere Förderbeiträge vorsieht als zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, übernimmt ENERQ keine Gewährleistung oder Kostenerstattung für die Differenz der Förderbeiträge.
Gebühren
Etwaige Gebühren sind vom Auftraggeber zu tragen. Dies kann Anträge wie Baugesuche, Anschlussgesuche beim Netzbetreiber (EEA) oder Elektroarbeiten für spezielle Netzinfrastrukturanforderungen des Netzbetreibers betreffen.
Bauseitige Leistungen
Unser Angebot beinhaltet Arbeiten, die in der Regel bei Sanierungsprojekten anfallen. Spezielle Leistungen, die gelegentlich auftreten, sind nicht inbegriffen. Dies gilt insbesondere für Gipserarbeiten, Malerarbeiten und Schreinerarbeiten.
Versicherungsschutz
Der Betreiber der Anlage ist eigenverantwortlich dafür zuständig, sicherzustellen, dass der Versicherungsschutz für seine Anlage nach der Abnahme entweder beantragt oder die Versicherungssumme entsprechend erhöht wird, beispielsweise in Bezug auf die Gebäudeversicherung.
Umgang mit asbesthaltigen Materialien
Um die Gesundheit der Bewohner und unserer Mitarbeiter sicherzustellen, empfiehlt ENERQ nachdrücklich, asbesthaltige Installationen oder Bauteile (z. B. Elektrosicherungskasten, Unterdach usw.) oder andere asbesthaltige Komponenten zu ersetzen. Sollten bei der Installation zusätzliche Kosten aufgrund von asbesthaltigen Materialien und erforderlichen Gesundheits- oder Bearbeitungsvorschriften entstehen, werden diese Zusatzkosten dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
1- Ausgangslage
1.1 Die ENERQ GmbH („ENERQ“) verpflichtet sich grundsätzlich zur sorgfältigen Erbringung ihrer Leistungen und Lieferungen in ausgezeichneter Qualität. Zudem gewährleistet das Unternehmen die sorgfältige Auswahl, Schulung und fachmännische Arbeitsweise seiner Mitarbeiter. Die sorgfältige Auswahl von Lieferanten, Zulieferern und anderen Partnern wird sichergestellt.
2- Grundlagen und Geltungsbereich
2.1 Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für das Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und der ENERQ GmbH (Unternehmer).
2.2 Sofern es sich bei dem Kunden um eine Personengesellschaft handelt, haften die Gesellschafter ENERQ gegenüber als Solidarschuldner.
2.3 Abweichende Vereinbarungen bedürfen der gegenseitigen Schriftform (per E-Mail zulässig).
2.4 Die in diesen AGB genannten Leistungen und Lieferungen beziehen sich auf das Gebäude bzw. den Gebäudeteil, über den der Kunde die Verfügungsgewalt hat.
2.5 Von diesen AGB abweichende Vereinbarungen, insbesondere AGB der Kunden oder Dritter, werden nur anerkannt, wenn der Unternehmer ausdrücklich schriftlich zustimmt.
2.6 Die Übertragung von Rechten und Pflichten aus dem Vertrag an Dritte durch den Kunden bedarf der schriftlichen Zustimmung von ENERQ.
2.7 Sollte eine Bestimmung der vorliegenden AGB nichtig oder nicht durchsetzbar sein oder werden, so werden die AGB insgesamt dadurch nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen oder nicht durchsetzbaren Bestimmung tritt eine neue Klausel, die nach Sinn und Zweck den AGB und in ihrer wirtschaftlichen Auswirkung der zu ersetzenden Bestimmung möglichst entspricht.
2.8 Der Vertrag, die Auftragsbestätigung oder Werkvertrag, zusammen mit diesen AGB, enthält den vollständigen Vertragswillen der Vertragsparteien. Er ersetzt alle vorherigen schriftlichen und mündlichen Abreden in Bezug auf diesen Vertrag. Es wurden keine Nebenabreden zwischen den Parteien getroffen. Alle Ergänzungen oder Zusätze zu diesen AGB oder entsprechenden Verträgen sind nur dann wirksam, wenn sie schriftlich verfasst sind und von beiden Parteien bestätigt werden. Dies gilt auch für eine eventuelle Aufhebung des Schriftformerfordernisses.
2.9 Sollte kein Werkvertrag existieren, oder sollte im Werkvertrag keine Reihenfolge festgelegt sein, so treten diese AGB an die erste Stelle.
2.10 In Ergänzung zu den vorliegenden AGB gelangen folgende Normen in untenstehender Reihenfolge zur Anwendung:
- SIA Norm 118: Allgemeine Bedingungen für Bauarbeiten (soweit in diesen AGB nicht davon abgewichen wird)
- SIA Norm 137: Elektrische Anlagen
- SIA Norm 108: Ordnung für Leistungen und Honorare der Maschinen- / Elektroingenieure etc.
- Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts.
2.11 ENERQ behält sich ausdrücklich das Recht vor, diese AGB jederzeit zu ändern. Die neuen Bedingungen werden dem Kunden mitgeteilt und gelten als genehmigt, sofern nicht innerhalb eines Monats Widerspruch erhoben wird.
3- Angebot und Auftragserteilung
3.1 Der Unternehmer unterbreitet dem Kunden ein schriftliches Angebot. Wenn im Angebot nichts anderes festgehalten ist, bleibt der Unternehmer während 30 Tagen ab Datum des Angebots gebunden.
3.2 Anlagebeschriebe, Entwürfe, Modelle, Zeichnungen und Berechnungen sind Eigentum des Unternehmers und dürfen ohne schriftliche Genehmigung weder vervielfältigt noch Drittpersonen zugänglich gemacht werden. Die Weiterverbreitung wird unter Strafe mit bis zu 3‘000.00 CHF gestellt. Angebote sind in Bezug auf Preise und Lieferfristen freibleibend. Lohn- und Materialpreisänderungen können in Rechnung gestellt werden.
3.3 Enthält das Angebot Richtpreise, so sind diese nicht verbindlich. Die entsprechenden Lieferungen und Leistungen werden bei der Erstellung laufend erfasst und zu Vertragskonditionen in Rechnung gestellt, sofern schriftlich nichts anderes vereinbart ist. Wird der Richtpreis überschritten, wird dies dem Kunden mitgeteilt.
3.4 Im Angebot sind die Leistungen und Lieferungen des Unternehmers abschliessend umschrieben.
Vorbehalten bleiben Zusatzarbeiten/Nachträge und Änderungen/Mehrleistungen.
3.5 Erfolglose Angebote, können im Aufwand verrechnet werden.
3.6 Ein Auftrag wird schriftlich abgeschlossen. Der Kunde erteilt den Auftrag mit Bezug auf das entsprechende Angebot.
3.7 Das Datum der Auftragserteilung gilt als der Tag, an dem die vom Kunden unterzeichnete Auftragsbestätigung bei ENERQ eingeht.
3.8 Der Umfang und die Ausführung der Leistungen und Lieferungen von ENERQ sind in der jeweiligen Auftragsbestätigung festgehalten.
3.9 Falls der Kunde zu einem späteren Zeitpunkt Änderungen an den in der Auftragsbestätigung festgelegten Vereinbarungen wünscht, ist ENERQ nicht mehr an die ursprüngliche Offerte gebunden. In einem solchen Fall liegt es ENERQ offen, eine neue Offerte erstellen.
3.10 Wo nicht ausdrücklich spezifiziert, ist der Unternehmer in der Fabrikatswahl frei.
3.11 Wenn im Angebot nichts anders erwähnt ist, werden geleistete Überzeit-, Nacht- und Sonntagsarbeit nach den Verrechnungsansätzen für Regie in Rechnung gestellt.
3.12 Die Offerte wird seitens ENERQ auf Basis einer standardisierten Grobanalyse des Gebäudes erstellt, die in der Regel auf einer rein visuellen Besichtigung beruht. Sollte sich herausstellen, dass die Leistung von ENERQ aufgrund von Umständen, die bei der standardisierten Grobanalyse nicht erkennbar waren, erschwert oder verunmöglicht wird (beispielsweise bei Photovoltaikanlagen aufgrund von Asbest, unüblichen Dachkonstruktionen, speziellen Bauzonen oder neuen Netzanforderungen oder bei Wärmepumpen aufgrund von Schwierigkeiten beim Einbau in den geplanten Raum), behält sich ENERQ das Recht vor, ohne Entschädigung vom Vertrag zurückzutreten und dem Kunden eine neue, überarbeitete Offerte vorzulegen. Der Kunde hat in diesem Fall die Möglichkeit, die überarbeitete Offerte anzunehmen oder keinen neuen Vertrag abzuschließen. Etwaige angefallene Arbeiten und Aufwendungen von ENERQ oder ihren Subunternehmern werden dem Kunden im Falle eines Vertragsabbruchs in Rechnung gestellt.
3.13 Gebäudestatik: ENERQ geht davon aus, dass das Gebäude den aktuellen Bauvorschriften und Baustandards entspricht und über ausreichende statische Reserven gemäß den geltenden Normen verfügt. Der Kunde ist dazu verpflichtet, ENERQ vor Vertragsabschluss über besondere oder spezielle Bauweisen zu informieren. Die von ENERQ durchgeführte Statik-Berechnung betrifft lediglich die von ihr verbauten Materialien, wie beispielsweise Unterkonstruktionen und Module, und nicht die Gesamtstatik des Gebäudes. Der Kunde ist sich darüber im Klaren, dass der Betrieb einer Anlage, zu der auch Solarmodule, Unterkonstruktionen, Wechselrichter, Batteriespeicher und Wärmepumpen gehören können, Lärmemissionen verursachen kann, und akzeptiert dies.
4- Termine
4.1 ENERQ verpflichtet sich, die im Vertrag festgelegten Leistungen und Lieferungen innerhalb der in der Auftragsbestätigung vereinbarten Fristen zu erbringen. Im Gegenzug verpflichtet sich der Kunde, diese Leistungen und Lieferungen zu den vereinbarten Terminen abzunehmen und die entsprechenden Zahlungen zu leisten.
4.2 Bei Terminen Dritter, wie z.B. dem Zählerwechsel, handelt es sich um Fixtermine, die seitens ENERQ nicht beeinflusst werden können. Der Kunde ist verpflichtet, diesen Termin wahrzunehmen. Falls der Kunde selbst dazu nicht in der Lage ist, obliegt es ihm, einen geeigneten Vertreter, wie Familienangehörige oder Nachbarn zu benennen, um den Termin in seinem Namen wahrzunehmen (der Zutritt zu den Räumlichkeiten muss gewährleistet werden).
Verzögerungen oder Terminänderungen aufgrund der Unverfügbarkeit des Kunden, oder seines Vertreters, können zu Wartezeiten von 6-8 Wochen oder länger führen. Der Kunde ist verpflichtet, diese Bedingungen zu akzeptieren und entsprechende Vorkehrungen zu treffen, um sicherzustellen, dass die erforderlichen Termine eingehalten werden.
4.3 Die Einhaltung der schriftlich vereinbarten Termine setzt die rechtzeitige Instruktion und Übergabe sämtlicher technischen Ausführungsunterlagen, sowie die Einhaltung der Lieferfristen durch die Unterlieferanten und die rechtzeitige Fertigstellung der bauseitigen Vor- und Nebenarbeiten, voraus. Können Termine vom Unternehmer infolge verspäteter Instruktion oder Dokumentation durch den Kunden nicht eingehalten werden, lehnt der Unternehmer jede Haftung für daraus entstehende Schäden und Kosten ab.
4.4 Termine, die in der Auftragsbestätigung festgehaltenen wurden, verlängern sich in angemessenem Umfang, wenn die Verzögerung durch nicht von ENERQ zu vertretenden Umständen eintritt (höhere Gewalt). Als solche gelten Naturereignisse, Schnee, Sturm, Krieg, Epidemien, Unfälle, Krankheit, erhebliche Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, verspätete oder fehlerhafte Zulieferung, technischer Bearbeitung Dritter u. Ä. Die vorstehende Aufzählung ist nicht abschliessend.
4.5 Änderungen jeglicher Art (z.B. Pläne, Termine) müssen mind. 10 Arbeitstage im Voraus schriftlich eingegeben werden.
4.6 Wenn sich die Leistungen und Lieferungen aufgrund eines von ENERQ zu vertretenden Umstandes verzögern und die Termine nicht eingehalten werden können, kann der Kunde nur dann vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung der Termine verlangen, wenn er ENERQ zuvor schriftlich eine Nachfrist von acht Wochen zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen gesetzt und dabei den Rücktritt vom Vertrag angedroht hat. Falls der Kunde Schadenersatz wegen der Nichterfüllung der vereinbarten Termine verlangt, sind seine Ansprüche auf den bei Vertragsabschluss von ENERQ vorhersehbaren direkten Schaden beschränkt, jedoch maximal auf 10 % des Vertragswerts, sofern kein grobes Verschulden von ENERQ vorliegt (Haftungsbeschränkung). Die Haftung von ENERQ für Folgeschäden und Ähnliches ist gemäß Abschnitt 12 geregelt.
4.7 Entstehen Lieferterminänderungen seitens Zulieferer, wird der Kunde innert 4 Arbeitstagen schriftlich informiert.
4.8 Falls der Kunde die Leistungen und Lieferungen von ENERQ nicht zum vereinbarten Termin annimmt, behält sich ENERQ das Recht vor, dem Kunden schriftlich eine Nachfrist von mindestens 14 Kalendertagen zu setzen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist kann ENERQ vom Vertrag zurücktreten und Ersatz für die angefallenen Aufwendungen oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Wenn ENERQ Lieferungen erbringt, die seitens des Kunden nicht rechtzeitig abgenommen
5- Anfordern von Förderbeiträgen und Bewilligungen
5.1 Wenn die Anforderung von Förderbeiträgen (z.B. kantonale und kommunale Fördermittel) als Teil der von ENERQ erbrachten Dienstleistungen vereinbart wird, agiert ENERQ als bevollmächtigte Vertreterin des Kunden gegenüber den zuständigen Behörden.
5.2 Sofern Leistungen gemäss Abschnitt 15.1 vereinbart wurden, wird zwischen ENERQ und dem Kunden (Grund- oder Gebäudeeigentümer) gilt die unterzeichnete Auftragsbestätigung als Vollmacht.
5.3 In diesem Fall führt ENERQ die erforderlichen Anmelde- und Antragsverfahren im Namen des Kunden durch und begleitet diese.
5.4 Für die Erteilung und Genehmigung von Förderbeiträgen oder Bewilligungen wird seitens ENERQ keine Garantie übernommen.
5.5 Weiter übernimmt ENERQ keine Garantie für die Einhaltung behördlicher Fristen. Der Kunde trägt die Verantwortung und ist allein zuständig für die Überwachung der Termine.
5.6 Die von ENERQ ausgestellten Rechnungen sind zur Zahlung fällig, unabhängig davon, ob behördliche Bewilligungs- oder Genehmigungsverfahren noch ausstehen, oder ob Bewilligungen oder Förderbeiträge von den Behörden verweigert werden.
6- Zusatzarbeiten, Änderungen und Nachträge
6.1 Zusatzarbeiten/Nachträge respektive Auftragserweiterungen erfolgen auf schriftlichen Wunsch des Kunden.
6.2 Änderungen/Mehrleistungen: liegt dem Angebot ein Werkbeschrieb zu Grunde, so bedürfen Abweichungen der gegenseitigen Schriftlichkeit. Der daraus resultierende Aufwand wird entschädigt, sofern schriftlich nichts anderes vereinbart ist.
6.3 Stellt der Unternehmer fest, dass die vereinbarte Ausführung des Werkes Mehrleistungen (Arbeit, Material etc.) zur Folge hat, die er bei der Erstellung des Angebots nicht kannte oder kennen konnte, hat er den Kunden schriftlich zu informieren. Ohne schriftliche Einsprache durch den Kunden innerhalb von 5 Arbeitstagen nach Erhalt, gelten die Mehrleistungen als genehmigt und die Kosten gehen zu Lasten des Kunden.
6.4 Äussere Umstände, welche die Vertragserfüllung des Unternehmers tangieren, teilt der Kunde unmittelbar nach Kenntnisnahme schriftlich mit. Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist der daraus resultierende Mehraufwand zu entschädigen.
7- Regiearbeiten
7.1 Unter Regiearbeiten werden Arbeiten und Leistungen verstanden, welche nicht auf einem Angebot basieren, bzw. vom Kunden zusätzlich gewünscht werden. Ebenso gelten Arbeiten und Leistungen bei fehlenden Einheitspreisen, sowie Änderungen und Schäden, als Folge von, vom Kunden zu verantwortende Projektierungsfehlern, als Regiearbeiten.
7.2 Ausgeführte Regiearbeiten (inkl. Material) werden mittels Arbeitsrapport erfasst, welcher dem Kunden oder seiner Vertretung zur Kenntnisnahme unterbreitet wird und von dieser Person zu unterschreiben ist. Ohne schriftliche Einsprache durch den Kunden innerhalb von 5 Arbeitstagen nach Erhalt, gelten die Mehrleistungen als genehmigt und die Kosten gehen zu Lasten des Kunden.
7.3 Die Reisezeit wird als normale Arbeitszeit verrechnet. Pro Arbeitstag wird eine Fahrzeugpauschale in Rechnung gestellt.
7.4 Material und Apparatepreise gelten ab Lager. Transport-/Verpackungskosten werden separat in Rechnung gestellt.
7.5 Zuschläge für Spezialwerkzeuge, wie Schlagbohrmaschine, Mauerfräse, Elektrohammer, Fahrgerüste usw., werden pro Betriebsstunde verrechnet.
7.6 Sämtliche Regiearbeiten werden zu den aktuellen Stundenansätzen der eit.swiss verrechnet.
8- Informationspflichten
8.1 ENERQ und der Kunde verpflichten sich gemeinsam, sich rechtzeitig auf besondere örtliche oder bauliche Voraussetzungen, sowie auf gesetzliche, behördliche oder andere Bestimmungen aufmerksam zu machen, die in irgendeiner Art und Weise für die Installation und den Gebrauch der Lieferungen von ENERQ von Bedeutung sein könnten. Weiterhin verpflichten sich die Parteien, sich gegenseitig umgehend über Hindernisse zu informieren, die der Erfüllung des geschlossenen Vertrages im Wege stehen, oder zu unzweckmässigen oder unerwünschten Ergebnissen führen könnten.
9- Rechte und Pflichten des Kunden
9.1 Der Kunde stellt dem Unternehmer die zur Auftragserfüllung erforderlichen Baustelleninstallationen zur Verfügung.
9.2 Der Kunde hat dem Unternehmer bei Installationen, Bohrungen, Durchbrüchen oder Spitzarbeiten sämtliche aktuellen Pläne und notwendigen Informationen über die bestehenden Unterputz-Installationen 5 Arbeitstage vor Ausführung zu übergeben.
9.3 Arbeiten und Dienstleistungen, welche durch Verschulden Dritter notwendig werden, gehen zu Lasten des Kunden und werden separat verrechnet.
9.4 Der Kunde muss freien und sicheren Zugang zur Baustelle gewährleisten. Müssen die Arbeitnehmer des Unternehmers sich für die Arbeiten den Weg frei machen (z. B. Möbel verschieben etc.), wird dies in Rechnung gestellt und das Unternehmen übernimmt keine Haftung, falls bei sorgfältigen Umgang Schäden entstehen.
9.5 Der Kunde muss sanitäre Anlagen zur Verfügung stellen. Geschieht dies nicht, so wird eine Tagespauschale von 180.00 CHF exkl. MwSt. in Rechnung gestellt.
10- Rechte und Pflichten des Unternehmers
10.1 Die Vertragserfüllung hat nach den bewährten und anerkannten Arbeitsgrundsätzen und Regeln der Technik, unter Verwendung von geeignetem Material zu erfolgen.
10.2 Der Unternehmer ist berechtigt, zur Erfüllung der im Angebot definierten Leistungen Dritte beizuziehen, welche über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügen.
11- Auftreten / Vorfinden von gesundheitsgefährdenden Stoffen, insbesondere Asbest
11.1 Der Kunde ist verpflichtet, den Unternehmer im Voraus auf ihm bekannte Vorkommen von Asbest oder andere gesundheitsgefährdende Stoffe hinzuweisen.
11.2 Vor Aufnahme der Arbeiten durch den Unternehmer muss das unterschriebene Asbest-Formular beim Unternehmer vorliegen.
11.3 Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass der Unternehmer aus gesetzlichen Gründen verpflichtet ist, die Arbeiten sofort einzustellen, wenn in deren Verlauf ein besonders gesundheitsgefährdender Stoff, wie Asbest, vorgefunden wird. In diesem Fall wird der Kunde sofort darüber informiert.
11.4 Der Kunde hat die eingehende Gefahrenermittlung und Risikobewertung, sowie allfällige Massnahmen einzuleiten. Die Kosten dafür, wie auch für die fachgerechte Entsorgung, gehen zu Lasten des Kunden.
11.5 Die verabredeten Fristen und Termine verschieben sich beim Einstellen der Arbeiten aus diesem Grund bis auf weiteres und werden erst nach Abschluss der notwendigen Massnahmen, oder nach der Risikobewertung, fortgesetzt.
11.6 Für Schäden und Verzögerungen, welche im Zusammenhang mit gesundheitsgefährdenden Stoffen entstehen, übernimmt der Unternehmer keinerlei Haftung. Insbesondere kann der Unternehmer bei Asbestsanierungen nicht haftbar gemacht werden.
12- Haftung
12.1 Das Unternehmen haftet im gesetzlich zwingenden Rahmen ausschliesslich für unmittelbare und direkte Schäden, welches ihre Arbeitnehmer, gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen bei der Vertragserfüllung vorsätzlich oder grobfahrlässig schuldhaft verursacht haben, bis zum Betrag von maximal und gesamthaft CHF 10‘000’000.- (zehn Million Schweizer Franken).
12.2 Jede weitergehende Haftung für Schäden aller Art und gleich aus welchem Rechtsgrund, welche trotz sorgfältiger, die vorgelegten Pläne berücksichtigender Auftragserfüllung entstehen, ist im gesetzlich zulässigen Umfang wegbedungen, so insbesondere die Haftung für mittelbare und indirekte Schäden, Folgeschäden, unvorhersehbare Schäden (z.B. Schäden an bestehenden, verdeckten und in den Plänen nicht eingezeichneten Leitungen) und reine Vermögensschäden (z.B. Umsatzausfälle, entgangener Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, Regressforderungen, entgangene Einspeisevergütung, etc.). Die Haftung für Personenschäden bleibt unbeschränkt.
12.3 Wenn Kunden Lieferungen und/oder Leistungen von Unterlieferanten oder Subunternehmern des Unternehmers direkt beziehen oder in Auftrag geben, besteht für diese Leistungen keinerlei Haftungs- bzw. Garantieanspruch gegenüber dem Unternehmer.
12.4 Der Unternehmer kann für Terminverzögerungen infolge von Lieferterminänderungen seiner Zulieferer nicht haftbar gemacht werden. Die Fertigstellung richtet sich nach dem üblichen Zeitraum, welchen es bedarf, nach der eingetroffenen Lieferung, die Anlage sauber und qualitativ hochwertig fertigzustellen.
13- Abnahme und Garantie
13.1 Die Garantieleistungen des Unternehmers richten sich nach den Bestimmungen von SIA Norm 118 (Art. 172 ff.). Die maximale Garantiefrist beträgt jedoch in jedem Fall zwei Jahre ab Abnahme des Werkes.
13.2 Nach Beendigung der Arbeiten wird in der Regel das Werk durch den Kunden und den Unternehmer gemeinsam abgenommen. Es kann ein Abnahmeprotokoll erstellt werden, welches von beiden Parteien zu unterzeichnen ist. Wird das Werk vom Kunden vor der gemeinsamen Abnahme und der Schlussrechnung in Gebrauch genommen, gilt das als abgenommen.
13.3 Nutzen und Gefahr gehen, sofern nicht schriftlich abweichend vereinbart und unter Vorbehalt von Ziffer 14.5, mit der technischen Inbetriebnahme (erste Energieproduktion), alternativ bei Abnahme der Anlage, auf den Kunden über.
13.4 Sofern keine Abnahme nach Ziffer 13.2 stattfindet, kann der Kunde innert 20 Tagen nach Versand der Schlussrechnung schriftlich eine Abnahme gemäss Ziffer 13.2 verlangen. Nach unbenutztem Ablauf der Frist gilt die Abnahme als stillschweigend erfolgt und es beginnt die Garantiefrist gemäss SIA-Norm zu laufen.
13.5 Weist das Werk bei der Abnahme keine oder nur unwesentliche Mängel auf, so gilt das Werk als abgenommen und die Garantiefrist beginnt zu laufen.
13.6 Weist das Werk wesentliche Mängel auf, welche die Funktionstüchtigkeit beeinträchtigen, werden die Mängel protokolliert, die Abnahme wird zurückgestellt und zur Behebung der Mängel wird schriftlich eine Frist vereinbart. Danach erfolgt eine erneute Prüfung im Sinne der vorstehenden Ziffern.
13.7 Für Geräte gelten die Garantiebestimmungen des Herstellers.
13.8 Für gelieferte Fremdfabrikate tritt die Garantie der Herstellerfirmen an die Stelle des Unternehmers.
13.9 Für bauseitige Lieferungen (z.B. vom Architekten, Bauherren) wird jede Haftung abgelehnt.
13.10 Bei unsachgemässer Behandlung der Anlageteile, oder Einwirkung durch Drittpersonen, erlischt die Garantie per sofort.
14- Gewährleistung
Allgemeine Bestimmungen:
14.1 Der Kunde ist verpflichtet, die gelieferte Ware innerhalb von 5 Tagen nach der Lieferung am vereinbarten Ort zu prüfen. Im Falle offensichtlicher Mängel oder falls eine andere als die bestellte Ware offensichtlich geliefert wurde, muss der Kunde dies ENERQ unverzüglich schriftlich melden, spätestens jedoch innerhalb von 5 Tagen nach der Lieferung. Andernfalls gilt die Ware als genehmigt. Im Falle von nicht offensichtlichen Mängeln sind diese unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich an ENERQ zu melden.
14.2 Der Kunde hat keinen Anspruch darauf, dass ästhetische Vorgaben oder Wünsche, die er äussert, auch tatsächlich umgesetzt werden können. Unter anderem können baurechtliche Vorgaben oder Gründe, die beim Hersteller oder Lieferanten liegen, dazu führen, dass die Einhaltung ästhetischer Vorgaben nicht gewährleistet werden kann.
14.3 Sofern der Kunde eigenhändig oder durch Hinzuziehen Dritter Änderungs-, Montage-, Reparatur- oder Instandsetzungsarbeiten an den betroffenen Teilen durchführt, erlischt die Gewährleistung von ENERQ an diesen Teilen vollständig.
14.4 ENERQ übernimmt keine Verantwortung für Kostenfolgen, die sich aus Steueranpassungen, Veränderungen des Eigenmietwerts oder Gebühren ergeben, wie beispielsweise Kanalisations- oder Wassergebühren, sofern diese nicht ausdrücklich im Lieferumfang enthalten sind.
Gewährleistung bei verkaufter Ware (reine Kaufverträge):
14.5 Sollte ENERQ ausschließlich als Verkäuferin auftreten, beispielsweise wenn die Ware durch Dritte, oder vom Kunden selbst eingebaut wird, oder wenn es sich um Ware handelt, die nicht eingebaut wird, so verjähren die Ansprüche des Kunden auf Mängelgewährleistung nach einem Jahr ab Ablieferung der Ware beim Kunden, gemäss Art. 210 Abs. 1 und 4 OR. Im Moment des Versands der Ware an den Kunden oder an ENERQ gehen Nutzen und Gefahr vom Lieferanten/Hersteller auf den Kunden über.
Wenn die Ware von ENERQ in ein unbewegliches Werk eingebaut wird, beträgt die Verjährungsfrist für die Gewährleistung zwei Jahre ab dem Tag der technischen Inbetriebnahme der Anlage oder des Anlagenteils (in Anwendung von Ziffer 14.7).
Nutzen und Gefahr gehen, in Anwendung von Ziff. 16, in Fällen des Einbaus in ein unbewegliches Werk auf den Kunden über, sobald die technische Inbetriebnahme erfolgt ist.
14.6 ENERQ behält sich im Falle eines Mangels das Recht vor, zu entscheiden, ob Wandelung, Minderung oder Ersatzvornahme erfolgt, und weiterhin, ob Nachbesserung (Gewährleistung) durchgeführt wird.
Gewährleistung bei Auftragsbestätigungen und Werkverträgen:
14.7 Wird zwischen ENERQ und dem Kunden ein Werkvertrag abgeschlossen, verjähren die Ansprüche des Kunden auf Mängelgewährleistung mit Ablauf von zwei Jahren für eingebaute Komponenten ab dem Tag der technischen Inbetriebnahme (oder der Abnahme) der Anlage bzw. des Anlagenteils sofern vom Hersteller nicht anders vorgesehen.
Komponenten sind z.B.: Batteriespeicher, Bedienpanel, Fühler, Kabel, Kabelkanäle, Kompressor, Pumpe, Router, SE-Boxen, Sicherungselemente, Solarlog, Solarmodule, Speicher, Stecker, Überspannungskomponenten, Unterkonstruktionen, Wandler, Wärmepumpe, Wechselrichter, Ventilator.
14.8 Wenn lediglich eingebaute Komponenten mangelhaft sind (Produktemangel), während die Montage mangelfrei war, wird ENERQ nur diese mangelhaften Komponenten kostenlos an den Kunden liefern. Die mit dem Ersatz der mangelhaften Komponenten zusammenhängenden Kosten für die Mängelsuche, Montage, Anfahrt und Rückfahrt müssen jedoch vom Kunden an ENERQ bezahlt werden (gemäß dem zum Zeitpunkt der Gewährleistung geltenden Regiestundenblatt von ENERQ).
14.9 ENERQ behält sich im Gewährleistungsfall das Recht vor, zu entscheiden, ob Wandelung, Minderung, Ersatzvornahme oder Nachbesserung durchgeführt wird.
15- Rechnungen, Zahlungen, Zahlungsbedingungen
15.1 Die Preise für die Leistungen und Lieferungen von ENERQ sind verbindlich und entsprechen den in der Auftragsbestätigung genannten Preisen. Die jeweils geltende Mehrwertsteuer wird vom Kunden getragen.
15.2 Der Unternehmer behält sich vor, vor Arbeitsbeginn eines Projektes eine Vorauszahlung von 50% für Material, Projektinitialisierungs- und Planungsaufwand (Anteil gemäss Bruttopreis in Auftragsbestätigung, ohne Rabatt und vor Abzug allfälliger Fördergelder) zu verlangen. Kosten für eine allfällige Erfüllungsgarantie gehen zu Lasten des Kunden und wird auf den Schlussrechnungsbetrag aufgerechnet.
15.3 ENERQ beginnt mit, Planung, den Lieferungen und der Montage erst, wenn die Vorkasse für Material gemäss Ziffer 15.2 durch den Kunden geleistet wurde.
15.4 Mit dem Arbeitsfortschritt werden zwei Teilzahlungen zu je 20% erhoben. Die genaue Fälligkeit ist der Auftragsbestätigung zu entnehmen.
15.5 Selbst bei Vorabzustellung der Rechnung an den Architekten oder an die Bauleitung zur Kontrolle, erhalten die Endkunden jeweils eine Kopie der Rechnung zur Orientierung.
15.6 Die Schlussrechnung mit den restlichen 10% des Rechnungswertes erfolgt nach technischer Inbetriebnahme (erste Energieproduktion oder Energieumwälzung der Anlage) oder nach Abschluss des Auftrages bzw. nach Abnahme des Werkes (gemäss Auftragsbestätigung). Falls bauseitige Leistungen (z. B. Elektroarbeiten) das Einschalten der fertig realisierten Anlage verhindern, bleibt die Schlussrechnung dennoch zur Zahlung fällig.
15.7 Die Zahlungsfrist für sämtliche Rechnungsarten beträgt 10 Tage ab Rechnungsstellung. Die Zahlungsfrist kann jedoch, je nach Projekt/Auftrag, angepasst werden. Dies wird aber im Werkvertrag schriftlich festgelegt. Schriftlich vereinbarte besondere Zahlungskonditionen, wie z.B. Rabatte, werden bei der Rechnungsstellung berücksichtigt und in Abzug gebracht.
15.8 Ist der Kunde mit der Rechnung nicht einverstanden, kann er innert 5 Arbeitstagen ab Rechnungstellungsdatum, schriftlich Einspruch erheben.
15.9 Bei dem in der Auftragsbestätigung festgelegten Zahlungstermin handelt es sich um einen festen Verfalltag gemäss Art. 102 Abs. 2 Obligationenrecht (OR;SR 220), d. h. bereits mit Ablauf dieses Tages kommt der Kunde in Verzug.
15.10 Bei Nichteinhaltung der Zahlungsfristen werden folgende Mahnspesen fällig:
- 1. Mahnung CHF 20.00
- Letzte Mahnung – Betreibungsandrohung CHF 50.00
15.11 Nach Ablauf der vereinbarten Zahlungsfrist ist ein Verzugszins von 7% p.a. seit Zahlungstermin zu bezahlen.
15.12 Die Zahlungsfrist für die Mahnung beträgt 5 Tage netto ab Ausstellung der Mahnung. Geht der Rechnungsbetrag inkl. Mahnspesen nicht in der angegebenen Frist auf das Konto des Unternehmers ein, wird eine Betreibungsandrohung mit einer Zahlungsfrist von 5 Tagen netto ab Rechnungsstellung versendet.
15.13 Zahlt der Kunde innert 5 Arbeitstagen nach Eingang der Mahnung nicht, stellt die ENERQ die Arbeiten per sofort auf dieser Baustelle ein, bis zum Zahlungseingang der Rechnung inkl. Mahnspesen. Für entstandene Verzögerungen / Zusatz- und Folgekosten übernimmt der Unternehmer keine Haftung. Zudem ist der Unternehmer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und vom Kunden die entstandenen Verzugskosten, sowie den entgangenen Gewinn einzufordern.
15.14 Der Unternehmer ist berechtigt, die Fakturaaufwände über ein Factoring-Unternehmen abzuwickeln.
15.15 Eigentumsvorbehalt: Solange ein Kunde die gelieferten Produkte und Leistungen nicht vollständig bezahlt hat, befinden sich diese weiterhin im Eigentum des Unternehmers. Der Unternehmer kann die Herausgabe solcher Produkte verlangen, wenn die Zahlung nach erfolgter Letzter Mahnung nicht geleistet wird.
15.16 Der Kunde ermächtigt ENERQ unwiderruflich dazu, den entsprechenden Eintrag im Eigentumsvorbehaltsregister anzumelden. Ware, die im Eigentum von ENERQ verbleibt, ist seitens des Kunden als Eigentum von ENERQ kenntlich zu machen.
16- Besondere Bestimmungen der Produkt- und Dienstleistungsgruppen:
16.1 Für zugekaufte Komponenten, wie Wechselrichter, Batteriespeichersysteme, Unterkonstruktionssysteme und Solarmodule, gelten neben den AGB von ENERQ auch die entsprechenden AGB des Herstellers oder Lieferanten. Diese werden dem Kunden als Anhang zu den AGB von ENERQ zur Verfügung gestellt. Jegliche weitergehende Gewährleistung ist ausgeschlossen.
16.2 Mit dem Begriff “Montagegarantie“ ist die erweiterte Gewährleistung auf reine Montagearbeit gemeint.
16.3 Auslegung: Die Verbrauchswerte der letzten Jahre (alte/-r Wärmeerzeugung/Strombedarf) müssen vom Kunden (Grund- oder Geb.udeeigentümer) zur Verfügung gestellt werden. ENERQ übernimmt keine Haftung für Falschangaben sowie mögliche Fehldimensionierungen, die sich daraus ergeben könnten.
16.4 Wenn ENERQ einen Dritten mit der Realisierung der Anlage beauftragt, erstellt dieser ein Inbetriebnahme- oder Abnahmeprotokoll. Dieses Protokoll gilt als Abnahmeprotokoll für das gesamte Werk, und die Gewährleistung beginnt mit der Unterzeichnung durch diesen Dritten.
16.5 Treten technische Probleme bei einem Produkt auf, übernimmt ENERQ die weitere Koordination für die Störungsbehebung. Hierfür ist ENERQ zeitnah nach Feststellung des Problems schriftlich zu informieren.
16.6 Die Gewährleistung ist auf den Auftragswert beschränkt, der dem Rechnungsbetrag oder dem Teilbetrag entspricht, der den bemängelten Lieferungs- oder Leistungsteil betrifft.
16.7 Die Haftung von ENERQ entfällt, wenn der Kunde oder Dritte unfachmännische Manipulationen an dem jeweiligen Produkt, oder an der Steuerung, durchführen. Gleiches gilt, wenn die Herstellerangaben in Bezug auf Betrieb, Wartung und Service nicht eingehalten werden.
16.8 ENERQ gewährt eine Gewährleistung für die reinen Montagearbeiten für einen Zeitraum von fünf Jahren. Die Gewährleistungsfrist für die montierten Komponenten selbst richtet sich hingegen nach Abschnitt 14.7. Die Frist für die Gewährleistung der Montagearbeit beginnt ab dem Tag der technischen Inbetriebnahme der Anlage oder des betreffenden Anlagenteils zu laufen.
16.9 ENERQ übernimmt im Rahmen der Gewährleistung für die Montage sämtliche Kosten zur Behebung von Montagemängeln, sofern nachgewiesen wird, dass die Montage mangelhaft war. Der Kunde ist dafür verantwortlich, den Mangel nachzuweisen. Falls sich nach der Erstintervention oder nach Abschluss der Mangelsuchkosten herausstellt, dass ein Fall gemäß Abschnitt 14.7 vorliegt, behält sich ENERQ das Recht vor, die bereits entstandenen Kosten (gemäß dem zum Zeitpunkt der Gewährleistung geltenden Regiestundenblatt von ENERQ) gemäß Abschnitt 14.8 dem Kunden in Rechnung zu stellen. Der Kunde ist verpflichtet, diese Kosten zu begleichen.
16.10 Für zugekaufte Komponenten leistet ENERQ lediglich Gewährleistung, soweit die Lieferanten tatsächlich Garantieleistungen erbringen. Sollten die Lieferanten beispielsweise eine Garantieleistung ablehnen oder nicht mehr erbringen können, entfällt die Gewährleistung. ENERQ übertr.gt die Gewährleistungsrechte des Herstellers der zugekauften Komponenten direkt auf den Kunden. Der Kunde stimmt dieser Übertragung zu und ist dafür verantwortlich, die Gewährleistungsrechte selbst und direkt gegenüber dem Hersteller geltend zu machen.
16.11 Im Gewährleistungsfall behält sich ENERQ das Recht vor, darüber zu entscheiden, ob eine Wandelung, Minderung oder Ersatzvornahme sowie eine nachfolgende Nachbesserung (Gewährleistung) durchgeführt wird.
16.12 Die erweiterte Gewährleistung für reine Montagearbeiten gilt nur für PV-Neuanlagen im Leistungsbereich von 1-30 kWp gemäß der gültigen Auftragsbestätigung/Werkvertrag. Diese Anlagen müssen vollständig von ENERQ geplant und installiert worden sein, wobei sowohl die eingesetzten Komponenten als auch die an den Montagearbeiten beteiligten Mitarbeiter zu 100 % von ENERQ gestellt werden müssen. PV-Neuanlagen mit einer Leistung von über 30 kWp sind von dieser Regelung ausgenommen, da die Gewährleistungsansprüche des Kunden zwei Jahre nach dem Tag der technischen Inbetriebnahme der Anlage oder des betreffenden Anlagenteils verjähren.
16.13 SolarEdge: Die Anlagenverwaltung im Monitoring-Portal erfolgt durch ENERQ. Wird die Anlage ohne Wissen von ENERQ seitens des Kunden auf ihn selbst oder eine dritte Person/Partei übertragen, erlischt die Gewährleistung per sofort.
17- Anwendbares Recht und Gerichtsstand
17.1 Das Rechtsverhältnis untersteht ausschliesslich dem materiellen schweizerischen Recht. Die Anwendbarkeit der Bestimmungen des „Wiener Kaufrechts“ (United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods, CISG) sowie der Kollisionsnormen des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (IPRG; SR 291) wird ausdrücklich ausgeschlossen.
Gerichtsstand ist der Sitz des Unternehmers in Gelterkinden, Kanton Basel-Landschaft.
Namentliche Nennung und Verwendung des Kundenlogos
1. Zustimmung zur Nennung und Verwendung: Mit der Auftragsvergabe erklärt sich der Kunde damit einverstanden, dass die Firma ENERQ den Namen des Kunden sowie das Logo des Kunden auf der Internetseite und in Marketingmaterialien im Zusammenhang mit erbrachten Dienstleistungen oder Projekten namentlich nennen darf und das Kundenlogo darstellt.
2. Widerspruchsmöglichkeit: Der Kunde behält das Recht, schriftlich gegen die namentliche Nennung und die Verwendung seines Logos zu widersprechen. Ein solcher Widerspruch muss schriftlich per E-Mail oder per Post erfolgen und wird von der Firma ENERQ innert 5 Arbeitstagen berücksichtigt.
3. Änderungen der Nennung und Verwendung: Im Falle eines schriftlichen Widerspruchs des Kunden wir die Firma ENERQ unverzüglich alle namentlichen Nennungen und Logoverwendungen beenden oder entsprechend den Vorgaben des Kunden ändern.
4. Haftungsausschluss: Die Firma ENERQ haftet nicht für eventuelle Schäden, die aus der Verwendung des Kundenlogos oder der namentlichen Nennung auf der Internetseite oder in Marketingmaterialien resultieren, es sei denn, solche Schäden sind auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz der Firma ENERQ zurückzuführen.
Verarbeitung personenbezogener Daten
Personenbezogene Daten sind alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare Person beziehen. Eine betroffene Person ist eine Person, über die personenbezogene Daten verarbeitet werden. Die Verarbeitung umfasst jeden Umgang mit personenbezogenen Daten, unabhängig von den verwendeten Mitteln und Verfahren, insbesondere die Speicherung, Weitergabe, Beschaffung, Löschung, Aufbewahrung, Veränderung, Vernichtung und Verwendung personenbezogener Daten.
Wir verarbeiten personenbezogene Daten in Übereinstimmung mit dem Schweizer Datenschutzrecht. Sofern und soweit die EU-DSGVO anwendbar ist, verarbeiten wir personenbezogene Daten darüber hinaus auf folgenden Rechtsgrundlagen in Verbindung mit Art. 6 (1) GDPR:
lit. a) Verarbeitung personenbezogener Daten mit Einwilligung der betroffenen Person.
lit. b) Verarbeitung personenbezogener Daten zur Erfüllung eines Vertrages mit der betroffenen Person sowie zur Durchführung entsprechender vorvertraglicher Maßnahmen.
lit. c) Verarbeitung personenbezogener Daten zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung, der wir nach geltendem Recht der EU oder nach geltendem Recht eines Landes, in dem die GDPR ganz oder teilweise anwendbar ist, unterliegen.
lit. d) Verarbeitung personenbezogener Daten zur Wahrung lebenswichtiger Interessen der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person.
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Grundfreiheiten und Rechte und Interessen der betroffenen Person überwiegen. Zu den berechtigten Interessen gehören insbesondere unser geschäftliches Interesse, unsere Website bereitstellen zu können, die Informationssicherheit, die Durchsetzung eigener Rechtsansprüche und die Einhaltung des schweizerischen Rechts.
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