Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Stand Januar 2026
Version: 2026-01 | Stand: 01.01.2026
Geltung: Schweiz (materielles Schweizer Recht), sofern nicht schriftlich abweichend vereinbart.
WICHTIGER HINWEIS
Diese AGB regeln das Vertragsverhältnis zwischen ENERQ und dem Kunden. Zwingende gesetzliche Bestimmungen (insb. bei Konsumenten) gehen vor. Soweit diese AGB von „soweit gesetzlich zulässig“ sprechen, bleiben zwingende Rechte
unberührt.
0. Vertragsbestimmungen
0.1 Preisgültigkeit
Offerten/Angebote von ENERQ sind – sofern im Angebot nicht anders angegeben – 30 Kalendertage gültig.
0.2 Zahlungsplan (Standard)
Sofern nicht schriftlich abweichend vereinbart, gilt: 50% Anzahlung bei Auftragserteilung, 20% + 20% gemäss Auftragsbestätigung im Projektverlauf, Restbetrag (typisch 10%) bei technischer Inbetriebnahme bzw. Abnahme.
0.3 Preisanpassung und Verfügbarkeit
Aufgrund externer Faktoren (u.a. Lieferkettenstörungen, Rohstoff-/Transportpreise, Sanktionen/Zölle, Herstelleranpassungen) können Materialverfügbarkeit und Termine beeinflusst werden. ENERQ ist berechtigt, nachweisliche Lieferanten-/Herstellerpreisanpassungen, Zölle/Abgaben sowie ausserordentliche Kostensteigerungen angemessen weiterzugeben. Termine verlängern sich angemessen, wenn Verzögerungen von Dritten oder Umständen ausserhalb der Kontrolle von ENERQ verursacht werden.
0.4 Modulanzahl / Dimensionierung
Die Modulanzahl und Auslegung in der Offerte basiert auf verfügbaren Plänen/Fotos sowie einer Grobanalyse nach bestem Wissen.
Ohne exakte Vermessung kann die Modulanzahl variieren. Änderungen können Nachträge/Preisänderungen auslösen.
0.5 Schneefang / Dachschutz
ENERQ informiert und empfiehlt – je Situation – Schneefang-/Schutzmassnahmen. Verzichte des Kunden auf empfohlene Massnahmen erfolgen auf eigenes Risiko; ENERQ haftet dafür nicht, soweit gesetzlich zulässig.
0.6 Symbolbilder / Produktabweichungen
Abbildungen sind Symbolbilder. Gelieferte Produkte können in Details (Bauform/Optik/Revision) abweichen, sofern Funktion und Spezifikation gleichwertig sind.
0.7 Steuerabzug
Steuerliche Abzüge/Abschreibungen sind kantonal und individuell. Abklärungen erfolgen durch den Kunden (z.B. Steuerbehörde/Treuhand). ENERQ übernimmt hierfür keine Verantwortung.
0.8 Fördergelder
ENERQ übernimmt keine Gewährleistung für Bewilligung/Auszahlung/Fristen von Fördergeldern.
Soweit vereinbart, unterstützt ENERQ Anmeldungen/Anträge (als Vertreterin des Kunden), jedoch ohne Garantie des Erfolgs. Gemeinde-/Kantonsförderungen sind vom Kunden zu beantragen; ENERQ liefert auf Anfrage Informationen.
0.9 Gebühren
Gebühren (Baugesuche, Anschlussgesuche, Netzbetreiberanforderungen, Spezialinfrastruktur, Abnahmen, etc.) trägt der Kunde, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart.
0.10 Bauseitige Leistungen
Nicht im Angebot enthaltene bauseitige Leistungen (z.B. Gipser-, Maler-, Schreiner-, besondere Baumeisterarbeiten) sind vom Kunden zu organisieren und zu bezahlen, sofern nicht schriftlich anders vereinbart.
0.11 Versicherungsschutz
Der Betreiber stellt sicher, dass der Versicherungsschutz der Anlage nach Abnahme besteht bzw. Versicherungswerte angepasst werden (z.B. Gebäudeversicherung).
0.12 Umgang mit asbesthaltigen / gesundheitsgefährdenden Materialien
ENERQ empfiehlt dringend, asbesthaltige oder gesundheitsgefährdende Komponenten fachgerecht abklären/ersetzen zu lassen. Werden zusätzliche Schutz-/Bearbeitungsvorschriften erforderlich, trägt der Kunde die Zusatzkosten.
0.13 Monitoring (z.B. SolarEdge)
Sofern ENERQ die Anlagenverwaltung im Monitoring-Portal betreut, darf der Kunde die Anlage nicht ohne vorgängige schriftliche Zustimmung von ENERQ auf Dritte/anderen Installateur übertragen; andernfalls entfallen Garantie-/Gewährleistungsansprüche gegenüber ENERQ, soweit gesetzlich zulässig.
0.14 AGB-Veröffentlichung
Diese AGB sind online verfügbar (z.B. www.enerq.ch/agb).
Es gelten stets die bei Vertragsabschluss akzeptierten AGB, sofern nicht schriftlich abweichend vereinbart.
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
1- Ausgangslage, Begriffe, Vertragsgrundlage
1.1 ENERQ erbringt Lieferungen und Leistungen u.a. in den Bereichen PV, Speicher, Ladeinfrastruktur, Wärmepumpen/Heizsysteme, Elektro-/Gebäudetechnik, Monitoring, Wartung/Service und projektbezogene Koordination/Planung.
1.2 „Kunde“ ist der Besteller/Bauherr (natürliche oder juristische Person). „Werk“ umfasst die geschuldete Gesamtleistung gemäss Auftragsbestätigung/Werkvertrag.
1.3 Vertragsbestandteile (Rangfolge, soweit vorhanden):
(a) Werkvertrag/Auftragsbestätigung,
(b) Offerte/Leistungsbeschrieb inkl. Nachträge,
(c) besondere Vereinbarungen,
(d) diese AGB,
(e) soweit vereinbart: SIA-Normen (insb. SIA 118/137/108),
(f) OR.
1.4 Abweichende Bedingungen des Kunden gelten nur bei ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung von ENERQ (E-Mail genügt).
2- Grundlagen und Geltungsbereich
2.1 Diese AGB gelten für alle Angebote/Verträge/Leistungen von ENERQ.
2.2 Personengesellschaften: Die Gesellschafter haften solidarisch.
2.3 Übertragung von Rechten/Pflichten durch den Kunden an Dritte bedarf schriftlicher Zustimmung von ENERQ.
2.4 Schriftform: Ergänzungen/Änderungen/Nebenabreden bedürfen der Schriftform (E-Mail genügt), sofern nicht zwingendes Recht anders bestimmt.
2.5 Salvatorische Klausel: Unwirksame Bestimmungen werden durch wirtschaftlich möglichst gleichwertige ersetzt.
3- Angebot, Auftragserteilung, Unterlagen, Geheimhaltung
3.1 Angebot/Bindung: ENERQ unterbreitet schriftliche Angebote; Gültigkeit gemäss Ziff. 0.1 bzw. Offerte.
3.2 Grobanalyse: Offerten basieren regelmässig auf einer Grobanalyse/visuellen Beurteilung. Stellen sich nicht erkennbare Umstände heraus (z.B. Asbest, ungewöhnliche Dachkonstruktionen, neue Netzanforderungen, Einbauschwierigkeiten), kann ENERQ ohne Entschädigung eine überarbeitete Offerte stellen oder vom Vertrag zurücktreten; bis dahin entstandene Aufwände sind zu vergüten.
3.3 Unterlagen/Arbeitsergebnisse (vertraulich): Anlagebeschriebe, Entwürfe, Pläne, Zeichnungen, Schemata, Berechnungen, Konzepte, Auslegungen, Visualisierungen, Dokumentationen sowie sämtliche Offerten/Angebote inkl. Preisblätter, Lieferfristen und technische Auslegungen („Unterlagen“) sind geistiges Eigentum von ENERQ und vertraulich.
3.4 Verbot der Weitergabe/Verwertung: Der Kunde darf Unterlagen ohne schriftliche Zustimmung von ENERQ weder vervielfältigen, veröffentlichen, an Dritte weitergeben, Dritten zugänglich machen, noch für Ausschreibungen/Preisvergleiche oder Angebotseinholungen bei Mitbewerbern verwenden.
3.5 Konventionalstrafe/Schadenersatz: Bei jeder Zuwiderhandlung schuldet der Kunde ENERQ eine Konventionalstrafe von bis zu CHF 10’000.– pro Verstoss. ENERQ kann diese sofort (ohne Schadensnachweis) verlangen. Weitergehender Schadenersatz sowie Unterlassungs-/Beseitigungsansprüche bleiben vorbehalten; eine bezahlte Konventionalstrafe wird an einen nachgewiesenen Schaden angerechnet.
3.6 Ausnahmen: Eine Weitergabe an Banken/Versicherer/Behörden ist nur soweit erforderlich zulässig und unter Vertraulichkeit.
3.7 Erfolglose Angebote: Erforderliche Abklärungen/Begehungen/Planungen können – sofern im Angebot ausgewiesen oder vorgängig kommuniziert – im Aufwand verrechnet werden, wenn kein Auftrag zustande kommt.
3.8 Fabrikatswahl: Wo nicht ausdrücklich spezifiziert, ist ENERQ in der Fabrikatswahl frei (gleichwertige Ausführung).
4- Termine, Lieferfristen, Verzögerungen
4.1 Termine sind nur verbindlich, wenn schriftlich als verbindlich bezeichnet.
4.2 Fixtermine Dritter (z.B. Zählerwechsel/Netzbetreiber) sind durch ENERQ nicht beeinflussbar; der Kunde muss sie wahrnehmen.
4.3 Höhere Gewalt / Drittverschulden: Naturereignisse, Schnee/Sturm, Krieg, Epidemien, Streik, erhebliche Betriebsstörungen, verspätete/fehlerhafte Zulieferung, technische Bearbeitung Dritter etc. verlängern Fristen angemessen; Schadenersatz ist – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen.
4.4 Änderungen (Pläne/Termine/Umfang) sind mind. 10 Arbeitstage im Voraus schriftlich anzukündigen; Nachträge bleiben vorbehalten.
4.5 Rücktritt wegen Verzug: Der Kunde kann nur nach schriftlicher Nachfristsetzung (z.B. 8 Wochen) und Androhung zurücktreten, sofern ENERQ die Verzögerung zu vertreten hat und soweit gesetzlich zulässig. Direkte Schäden sind – soweit zulässig – auf 10% des Vertragswertes begrenzt; Folgeschäden sind ausgeschlossen (Ziff. 12).
5- Förderbeiträgen, Bewilligungen, Vollmacht
5.1 Soweit vereinbart, handelt ENERQ als bevollmächtigte Vertreterin des Kunden gegenüber Behörden/Netzbetreibern. Die unterzeichnete Auftragsbestätigung kann als Vollmacht gelten.
5.2 Der Kunde bleibt verantwortlich für Richtigkeit/Vollständigkeit der Angaben. ENERQ übernimmt keine Garantie für Bewilligungen/Auszahlungen/Fristen (Ziff. 0.8).
6- Preise, Nebenkosten, MWST
6.1 Preise verstehen sich netto in CHF, ab Werk/ab Lager bzw. gemäss Offerte; MWST kommt hinzu.
6.2 Nebenkosten (Verpackung, Transport, Versicherungen, Genehmigungen, Beurkundungen, Aus-/Einfuhr, Steuern/Abgaben/Zölle, Bankspesen etc.) trägt der Kunde, sofern nicht anders vereinbart.
6.3 Abzüge (Skonto/Spesen) sind nur zulässig, wenn schriftlich vereinbart.
7- Regiearbeiten / Zuschläge
7.1 Regiearbeiten werden nach effektivem Aufwand abgerechnet (Zeit/Material/Spesen) gemäss aktuellem Regiestundenblatt von ENERQ oder branchenüblichem Ansatz.
7.2 Reisezeiten gelten als Arbeitszeit; Anfahrt-/Fahrzeugpauschalen und Zuschläge für Spezialwerkzeuge können verrechnet werden.
8- Zusatzarbeiten, Nachänderungen, Nachträge
8.1 Zusatzarbeiten/Nachträge bedürfen grundsätzlich der schriftlichen Beauftragung (E-Mail genügt).
8.2 Notwendige Mehrleistungen zur fachgerechten Ausführung dürfen durchgeführt werden, wenn ein Aufschub unzumutbar ist; ENERQ informiert den Kunden möglichst vorgängig. Mehrkosten sind zu vergüten.
9- Mitwirkungspflichten des Kunden
9.1 Der Kunde stellt rechtzeitig bauseitige Leistungen, sichere Zugänge, Arbeitsflächen, Baustelleninstallationen, Sanitäranlagen, Lagerflächen, Strom/Wasser, Abschaltungen/Freischaltungen, Pläne über Unterputzinstallationen etc. bereit.
9.2 Muss ENERQ den Zugang/Arbeitsbereich erst herstellen (z.B. Möbel verschieben), ist dies kostenpflichtig; ENERQ haftet nicht für Folgen, soweit gesetzlich zulässig.
9.3 Arbeiten, die durch Verschulden Dritter nötig werden, gehen zu Lasten des Kunden.
9.4 Der Kunde informiert ENERQ vor Vertragsabschluss über besondere Schutz-/Einfuhrvorschriften am Leistungsort.
10- Leistungspflichten von ENERQ / Subunternehmer / Software
10.1 ENERQ erbringt Leistungen fachgerecht nach anerkannten Regeln der Technik und vereinbarten Normen.
10.2 ENERQ kann Subunternehmer beiziehen.
10.3 Standardsoftware: Soweit Standardsoftware Teil des Leistungsumfangs ist, erwirbt ENERQ erforderliche Lizenzen bzw. räumt Nutzungsrechte ein (gemäss Herstellerbedingungen).
11- Gesundheitsgefährdende Stoffe (insb. Asbest)
11.1 Der Kunde weist ENERQ auf bekannte Asbest-/Gefahrstoffvorkommen hin; erforderliche Formulare sind vor Arbeitsbeginn zu unterzeichnen/abzugeben.
11.2 Wird ein besonders gesundheitsgefährdender Stoff entdeckt, stellt ENERQ die Arbeiten sofort ein. Abklärungen/Sanierung/Entsorgung sind Sache des Kunden; Fristen verschieben sich. ENERQ haftet hierfür nicht, soweit gesetzlich zulässig.
12- Haftung
12.1 ENERQ haftet im gesetzlich zwingenden Rahmen für direkte Schäden, die vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht wurden, bis maximal gesamthaft CHF 10’000’000.– je Schadensereignis.
12.2 Eine Haftung für indirekte Schäden/Folgeschäden (entgangener Gewinn, Produktions-/Nutzungsausfall, Datenverlust, Ertragsausfall, Drittansprüche etc.) ist – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen.
12.3 Haftung entfällt bei Eingriffen/Manipulationen durch den Kunden oder Dritte, Nichtbeachtung Herstellerangaben oder unsachgemässem Betrieb/Wartung, soweit gesetzlich zulässig.
13- Abnahm, Inbetriebnahme, Nutzen & Gefahr
13.1 Nach Beendigung der Arbeiten erfolgt in der Regel eine gemeinsame Abnahme; ein Abnahmeprotokoll kann erstellt werden.
13.2 Wird das Werk vor gemeinsamer Abnahme in Gebrauch genommen, gilt es als abgenommen.
13.3 Sofern der Kunde innert 20 Tagen nach Versand der Schlussrechnung keine Abnahme verlangt, gilt die Abnahme als stillschweigend erfolgt. (Soweit mit SIA 118 vereinbart: Art. 172 ff.)
13.4 Nutzen und Gefahr gehen mit technischer Inbetriebnahme (erste Energieproduktion bzw. Energieumwälzung) oder mit Abnahme auf den Kunden über, sofern nicht schriftlich anders vereinbart.
14- Gewährleistung / Mängel
14.1 Prüf- und Rügepflicht Ware: Der Kunde prüft gelieferte Ware innert 5 Tagen; offensichtliche Mängel sind innert 5 Tagen schriftlich zu rügen, sonst gilt die Ware als genehmigt. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung zu melden.
14.2 Ästhetik: Ästhetische Wünsche können aufgrund Vorschriften/Hersteller/Lieferanten eingeschränkt sein; dies begründet keinen Mangel.
14.3 Eingriffe durch Kunde/Dritte: Führt der Kunde oder Dritte Änderungen/Montage-/Reparaturarbeiten aus, erlischt die Gewährleistung von ENERQ an den betroffenen Teilen vollständig, soweit gesetzlich zulässig.
14.4 Produktemangel vs. Montage: Ist nur ein Produkt mangelhaft, liefert ENERQ die mangelhafte Komponente kostenlos; Such-/Montage-/Anfahrtskosten können dem Kunden belastet werden, sofern die Montage mangelfrei war (gemäss Regiestundenblatt).
14.5 ENERQ entscheidet im Gewährleistungsfall – soweit gesetzlich zulässig – über Wandelung, Minderung, Nachbesserung oder Ersatzvornahme durch ENERQ.
14.6 Zurückbehalt Gewährleistung: Solange der Kunde mit fälligen Zahlungen in Verzug ist, kann ENERQ Gewährleistungs-/Nachbesserungsleistungen zurückbehalten, soweit gesetzlich zulässig (Ziff. 15.12).
15- Rechnungen, Zahlungen, Zahlungsbedingungen
15.1 Zahlungsplan: gemäss Ziff. 0.2 bzw. Auftragsbestätigung.
15.2 Vorkasse vor Arbeitsbeginn: ENERQ kann vor Projektstart eine Vorauszahlung (typisch 50%) für Material, Projektinitialisierung und Planungsaufwand verlangen. Kosten für allfällige Erfüllungsgarantien trägt der Kunde.
15.3 Projektstart: ENERQ beginnt Planung, Beschaffung und Montage erst nach Zahlung der vereinbarten Vorkasse.
15.4 Teilzahlungen: Zwei Teilzahlungen zu je 20% werden mit Arbeitsfortschritt gemäss Auftragsbestätigung fällig.
15.5 Schlussrechnung: Restbetrag (typisch 10%) nach technischer Inbetriebnahme oder Abschluss/Abnahme. Verhindern bauseitige Leistungen (z.B. Elektroarbeiten) das Einschalten, bleibt die Schlussrechnung dennoch fällig.
15.6 Zahlungsfrist: Sofern nicht anders vereinbart, 10 Tage netto ab Rechnungsstellung.
15.7 Einwendungen: Einspruch gegen Rechnungen innert 5 Arbeitstagen schriftlich. Unbestrittene Teilbeträge sind fristgerecht zu zahlen.
15.8 Verfalltag/Verzug: Zahlungstermine sind feste Verfalltage gemäss Art. 102 Abs. 2 OR; mit Ablauf gerät der Kunde in Verzug.
15.9 Mahnspesen/Verzugszins: Mahnspesen (z.B. 1. Mahnung CHF 20.–, letzte Mahnung CHF 50.–) und Verzugszins (z.B. 7% p.a.) können erhoben werden.
15.10 Factoring/Inkasso: ENERQ ist berechtigt, Fakturaaufwände über Factoring/Inkasso abzuwickeln.
15.11 BAUSTOPP / LEISTUNGSAUSSETZUNG BEI ZAHLUNGSVERZUG (VERSCHÄRFT)
Zahlt der Kunde fällige Beträge nicht, ist ENERQ berechtigt, ihre Arbeiten und Lieferungen unverzüglich einzustellen (Baustopp/Lieferstopp) und erst nach vollständigem Zahlungseingang (inkl. Mahnspesen/Verzugszins) fortzusetzen. ENERQ gerät dadurch nicht in Verzug. Für Verzögerungen sowie Zusatz- und Folgekosten übernimmt ENERQ keine Haftung, soweit gesetzlich zulässig.
Fristen/Termine verlängern sich um die Dauer des Baustopps zuzüglich angemessener Wiederanlauf-/Remobilisierungszeit.
Wiederanfahrten, Remobilisierung, Zwischenlagerung, erneute Einmessungen/Einrichtungen, Wartezeiten sowie Preis-/Material- und Lieferantenanpassungen infolge Baustopp gehen zu Lasten des Kunden.
Der Kunde sorgt während des Baustopps für alle Sicherungsmassnahmen; Risiko an bereits gelieferten/teilinstallierten Komponenten trägt der Kunde, soweit gesetzlich zulässig.
15.12 KEINE ERSATZVORNAHME / KEINE DRITTBEAUFTRAGUNG BEI ZAHLUNGSVERZUG
Solange der Kunde mit fälligen Zahlungen gegenüber ENERQ in Verzug ist, ist der Kunde nicht berechtigt, Arbeiten oder Mängelbehebungen an den von ENERQ geschuldeten Leistungen durch Dritte ausführen zu lassen (Ersatzvornahme/Selbstvornahme) und die Kosten ENERQ zu belasten oder mit Forderungen von ENERQ zu verrechnen. Eine dennoch veranlasste Drittbeauftragung erfolgt ausschliesslich auf Risiko und Kosten des Kunden und kann zum Wegfall von Garantie-/Gewährleistungsansprüchen führen, soweit gesetzlich zulässig.
15.13 Rücktritt / entgangener Gewinn
ENERQ kann bei wesentlichem Verzug vom Vertrag zurücktreten und die entstandenen Verzugskosten sowie entgangenen Gewinn geltend machen, soweit gesetzlich zulässig.
Bei Kündigung/Widerruf zur Unzeit (Art. 404 Abs. 2 OR) ohne Verschulden von ENERQ ist ENERQ berechtigt, neben bereits erbrachten Leistungen einen Zuschlag von 10% der entzogenen Teilleistungen zu verlangen, vorbehaltlich Nachweis höheren Schadens.
15.14 Eigentumsvorbehalt
Bis zur vollständigen Zahlung bleiben gelieferte Produkte/Ersatzteile/Komponenten Eigentum von ENERQ. ENERQ kann Herausgabe verlangen, wenn Zahlung nach letzter Mahnung ausbleibt. Der Kunde ermächtigt ENERQ zum Eintrag im Eigentumsvorbehaltsregister;
Ware ist als Eigentum von ENERQ kenntlich zu machen.
15.15 Zurückbehalt Unterlagen/Zugangsdaten
Bis zur vollständigen Zahlung kann ENERQ die Herausgabe von Plänen/Schemata/Dokumentationen, Zugangsdaten, Parametrierungen, Mess-/Prüfprotokollen sowie die definitive Übergabe/Inbetriebnahme im gesetzlich zulässigen Rahmen zurückbehalten.
15.16 Eigentum an Arbeitsergebnissen / Software
Nach vollständiger Bezahlung gehen speziell für den Kunden hergestellte Arbeitsergebnisse (inkl. Entwürfe/Programmbeschreibungen) auf den Kunden über. Soweit Individualsoftware Bestandteil ist, kann ENERQ – soweit vereinbart oder technisch erforderlich – Arbeitsergebnisse auch anderweitig nutzen/verwerten; Details können in der Auftragsbestätigung geregelt sein.
16- Besondere Bestimmungen: Produkt- und Dienstleistungsgruppen
16.1 Herstellerbedingungen: Für zugekaufte Komponenten gelten zusätzlich die Garantie-/AGB der Hersteller/Lieferanten. Weitergehende Gewährleistung von ENERQ ist – soweit zulässig – ausgeschlossen. ENERQ überträgt, soweit möglich, Herstellerrechte an den Kunden; der Kunde macht diese direkt gegenüber dem Hersteller geltend.
16.2 Montagegarantie (falls angeboten): Eine erweiterte Gewährleistung auf reine Montage gilt nur, wenn ausdrücklich vereinbart und innerhalb der definierten Grenzen (z.B. System, Leistungsklasse, vollständige Planung/Installation durch ENERQ, ENERQ-Mitarbeiter).
16.3 Auslegung: Verbrauchswerte/Anlagendaten sind vom Kunden korrekt zu liefern; ENERQ haftet nicht für Folgen falscher Angaben.
16.4 Abnahmeprotokoll Dritter: Beauftragt ENERQ einen Dritten für Realisierung, kann dessen Inbetriebnahme-/Abnahmeprotokoll als Abnahmeprotokoll für das Gesamtwerk gelten; Gewährleistung beginnt mit Unterzeichnung.
16.5 Störungskoordination: Bei technischen Problemen koordiniert ENERQ im vereinbarten Rahmen die Störungsbehebung; ENERQ ist zeitnah schriftlich zu informieren.
16.6 Gewährleistungsbegrenzung: Gewährleistung ist – soweit zulässig – auf den Auftragswert des betroffenen Liefer-/Leistungsteils beschränkt.
16.7 Manipulation/Service: Gewährleistung/Haftung entfällt bei unfachmännischen Manipulationen oder Nichteinhaltung Herstellerangaben.
16.8 SolarEdge/Monitoring: Anlagenverwaltung im Monitoring-Portal erfolgt durch ENERQ. Wird die Anlage ohne Wissen/Schriftzustimmung von ENERQ übertragen, erlischt die Gewährleistung per sofort, soweit gesetzlich zulässig.
17- Datenschutz, digitale Leistungen, Informationssicherheit (2026)
17.1 Datenschutz: ENERQ bearbeitet Personendaten zur Vertragsabwicklung, Kundenbetreuung, Service/Monitoring und zur Einhaltung gesetzlicher Pflichten. Details sind in der Datenschutzerklärung (Website) geregelt.
17.2 Auftragsbearbeitung (AVV/DPA): Bearbeitet ENERQ Personendaten im Auftrag des Kunden, gilt eine separate Auftragsbearbeitungsvereinbarung (AVV/DPA) als Vertragsbestandteil (Anhang oder auf Anfrage).
17.3 Unterauftragsbearbeiter: ENERQ kann zur Leistungserbringung Dritte einsetzen (z.B. Hosting, Ticketing, Monitoring-Plattformen).
17.4 Digitale Leistungen/Abhängigkeiten: Fernzugriff/Monitoring erfolgt „best effort“, ausser es ist schriftlich ein SLA vereinbart. Abhängigkeiten (Internet/Router beim Kunden, Herstellercloud, Netzbetreiber) liegen ausserhalb von ENERQ, soweit nicht übernommen.
17.5 Informationssicherheit (Baseline): ENERQ trifft angemessene technische und organisatorische Massnahmen (z.B. Zugriffskontrollen, Protokollierung, Backup/Recovery, sichere Fernwartung). Der Kunde stellt sicher, dass seine IT-/Netzinfrastruktur die sichere Leistungserbringung ermöglicht (z.B. aktuelle Firmware, sichere Passwörter, beschränkte Zugänge).
17.6 Sicherheitsvorfälle: Parteien informieren sich ohne unangemessene Verzögerung über relevante Sicherheitsvorfälle, die vertragsrelevante Systeme/Daten wesentlich betreffen. Prozesse/Eskalationskontakte können in einem Security-Addendum geregelt werden.
18- Kommunikation
18.1 Grundsatz: Kommunikation erfolgt in der Regel per E-Mail/Schriftweg.
18.2 Bei kundenseitigen Störungen im Kommunikationsverhältnis (z.B. Streit über telefonische Inhalte) ist ENERQ berechtigt, vollständig auf den Schriftweg zu wechseln.
19- Anwendbares Recht, Gerichtsstand
19.1 Es gilt ausschliesslich materielles Schweizer Recht. CISG (Wiener Kaufrecht) und Kollisionsnormen des IPRG sind ausgeschlossen.
19.2 Gerichtsstand ist – soweit gesetzlich zulässig – Gelterkinden (BL). ENERQ kann den Kunden auch an dessen Sitz/Wohnsitz belangen.
19.3 Schiedsverfahren: Ein Schiedsverfahren gilt nur, wenn es im Einzelvertrag ausdrücklich vereinbart und neutral geregelt ist.
Anhang: Referenzen / Kundenlogo
A1 ENERQ darf Kundennamen und/oder Logo als Referenz nennen (Website/Unterlagen), sofern der Kunde nicht schriftlich widerspricht.
A2 Widerspruch ist jederzeit möglich; ENERQ entfernt Referenzen innert angemessener Frist.
Website-Hinweis
Die Übernahme/Verwendung von Website-Inhalten (inkl. AGB-Text) ausserhalb des privaten Gebrauchs kann urheber- und/oder lauterkeitsrechtliche Konsequenzen haben. ENERQ behält sich rechtliche Schritte vor.
